Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EKO-GAS GmbH

§ 1 Geltung

(1) Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Einbau und der Reparatur von Autogasanlagen sowie mit sonstigen Autoreparaturen durch die Firma EKO-GAS GmbH
(Auftragnehmer) im Auftrag des Kunden (Auftraggeber) werden ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen. Ausgenommen sind der Online-Shop und über das Internet abgewickelte Geschäfte, für die eigene AGB gelten.
(2) Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Leistung

(1) In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind frei bleibend und unverbindlich.
(2) Der verbindliche Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Auftragsformulars seitens des Kunden zu Stande.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Unteraufträge zu erteilen, TÜV-Unterlagen zu bestellen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
(4) Der Einbau der Gasanlage in das Fahrzeug erfolgt nach den gültigen Richtlinien in unseren Werkstätten oder bei einem Kooperationspartner. Fahrzeuge mit einem hohen Kilometerstand und durch den Gasumbau erfahrungsgemäß gefährdete Fahrzeuge können von uns abgelehnt sowie mit Einschränkung der Garantie belegt werden.

§ 3 Belehrung über erhöhten Verschleiß/Vermeidung größerer Schäden

Der Auftraggeber wurde darüber belehrt, dass es durch den Gasbetrieb zu einem erhöhten Verschleiß an diversen Fahrzeugteilen kommen kann. Um größere Schäden zu vermeiden, wird dringend empfohlen, mindestens alle 20.000 km die Ventile überprüfen zu lassen.

§ 4 Preise und Zahlung, Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers

(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Service- und
Außendienstmitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
(3) Die Zahlung hat in bar oder per Karte bei Abholung des Fahrzeugs/Auftragsgegenstandes zu erfolgen. Ausnahmen müssen vorher abgestimmt und durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Sollte die Rechnung nicht wie vereinbart beglichen werden, kann die Herausgabe des Fahrzeugs/Auftragsgegenstandes verweigert werden.
(4) Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

§ 5 Aufrechnung des Kunden

Der Auftraggeber darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur

Zurückbehaltung ist der Auftraggeber auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

(1) Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, erfolgt unsere Leistung bzw. Lieferung schnellstmöglich, spätestens innerhalb ca. 4Wochen.
(2) Sollten wir einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten, hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen.
(3) Sollte der Fertigstellungstermin durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, sowie Ausbleiben von Fachkräften und Lieferungen nicht eingehalten
werden, besteht keine Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber. Ausgeschlossen ist auch die Erstattung von Ersatzfahrzeugen und Unterkunft für die Zeit der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

§ 7 Abnahme, Verzug des Auftraggebers

(1) Die Abnahme und Rückgabe des Fahrzeugs bzw. die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt an unserem Geschäftssitz. Eine Überführung bzw. Versendung an einen anderen Ort erfolgt nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist, und auf Kosten des Kunden, einschließlich der Kosten einer von uns abgeschlossenen Transportversicherung.
(2) Der Auftraggeber kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er das Fahrzeug bzw. den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung nicht abholt. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
(3) Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen, mindestens jedoch 25,- € pro Tag. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln der erbrachten Leistung stehen dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen die gesetzlichen Rechte zu.
(2) Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme, im Übrigen nach einem Jahr.
(3) Nachstellarbeiten bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sind konstruktionsabhängig und stellen keinen Mangel der Anlagen und des Einbaus dar. Insbesondere sind weitere Einstellarbeiten bei umgerüsteten Fahrzeugen keine Mängel, für die die Firma EKO-GAS GmbH in Haftung genommen werden kann.
(4) Nutzungsbedingter Verschleiß ist kein Mangel und berührt nicht die Gewährleistung.
(5) Autogas-Anlagen und Tanks, die sich bereits vorher in einem anderen Fahrzeug befunden haben und auf Wunsch des Kunden in dessen Fahrzeug eingebaut werden, sind von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz

Ist der Auftragnehmer auf Grund eines Haftungsfalls verpflichtet, dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, kann er ihm stattdessen die Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

§ 10 Haftung für in Verwahrung genommene Sachen

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
(2) Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

§ 11 Garantie

(1) Wir gewähren für die von uns verbauten neuen Gasanlagen ab Übergabe an den Auftraggeber zwei Jahre Garantie. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung
der folgenden Wartungsintervalle ab Umbau: Die erste Durchsicht erfolgt nach 3000 km, alle weiteren Durchsichten erfolgen im Abstand von 25000 km Fahrleistung.
(2) Neufahrzeuge und Fahrzeuge mit Herstellergarantie (Zusatzgarantie): Hinsichtlich Fahrzeugen mit Werksgarantieleistung wird darauf verwiesen, dass eine
Freigabe für den Einbau einer LPG/CNG-Gasanlage in das Kraftfahrzeug von Seiten der Kraftfahrzeughersteller nicht vorliegt.
(3) Wenn Autogas-Anlagen in Fahrzeuge mit hoher Laufleistung (ab 100.000 km) verbaut werden, kann es zu Einschränkungen oder Wegfall der Garantie kommen.
Umrüstbetriebe erkennen die Garantieeinschränkungen automatisch an, wenn an diesen Fahrzeugen Umrüstarbeiten vorgenommen werden. Ausnahmen müssen
vor den Arbeiten schriftlich angefordert werden. (4) Garantiearbeiten werden nur in den Werkstätten der Firma EKO-GAS GmbH durchgeführt. Das umgerüstete Fahrzeug ist vom Auftraggeber auf seine Rechnung und Kosten zur Werkstatt zu bringen. Gegen eine Gebühr kann im Einzelfall auch ein Hol-und Bringservice vereinbart werden.
(5) In den Fällen des § 8 Abs. 5 sind auch Garantien grundsätzlich ausgeschlossen. (Abs. 7 gibt es nicht)

§ 12 Pfandrecht des Auftragnehmers

(1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten in diesen AGB eine oder mehrere Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die mit den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.

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